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Verkaufs-
, Liefer - und Zahlungsbedingungen
§
1 Geltung der Bedingungen
1. Die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich
für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Verkaufs-, Liefer-
und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
2. Wird von uns in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt, gelten auch in diesem Fall unsere Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hiermit wird ausdrücklich Bezug-nahmen oder
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen
widersprochen.
§
2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sie können von uns daher jederzeit
zwei Werktage vor und nach Zugang der Annahme des Bestellers widerrufen
werden.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung für die Dauer von 14 Tagen gebunden.
Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich, per Telefax oder per DFÜ,
sofern nicht unmittelbar Lieferungen bzw. Rechnungsstellung durch uns
erfolgt. Das Gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und
Nebenabreden.
3. Die in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben sind maßgeblich
für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes.
Die in Prospekten, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht. Es sei denn, dass diese ausdrücklich
unter Bezugnahme auf die Spezifikation in unserer Auftragsbestätigung einbezogen werden.
4. Angaben in unserer Auftragsbestätigung zur Bestimmung der Beschaffenheit des
Liefergegenstandes sind keine Garantien.
Angaben zum Liefer- und Leistungsumfang sind keine Zusagen über die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns durch unseren Lieferanten bleibt vielmehr vorbehalten.
Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen
der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich
verwendet werden.
§
3 Zahlung
1. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, löst er
insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht ein oder stellt er seine Zahlung
ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen,
auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem
Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu
verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden
Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenforderungen
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
§
4 Lieferungsumfang
Von uns angegebene Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
in unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind. Für den Umfang der Lieferung sind
die Angaben in unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Der Umfang der Lieferung
bestimmt sich nach unseren Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§
5 Lieferzeit, -verzug und Nichtleistung
1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte
Liefertermin.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere
Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
4. Schadenersatzansprüche wegen Liefer- oder Leistungsverzögerung oder
wegen nicht erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind gegenüber uns
ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht
| a) |
für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
beruhen; |
| b) |
für sonstige Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
beruhen; |
| c) |
für
Schäden, die auf einer von uns, unseren leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen; |
| d) |
im
Falle einer Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes.
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| e) |
wenn
wir für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung eine Garantie übernommen
haben und/oder |
Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch
genommen werden, ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine Schäden aus einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen, und/oder wir keine
Garantie für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung übernommen haben
und / oder wenn keine Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes
besteht.
Die vorgenannte Haftungsbegrenzung (Satz 3) auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit bezieht sich auch
auf eine Haftung wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn.
Diese Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für unsere Erfüllungsgehilfen.
Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht
bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
5. Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältigster Auswahl unserer Zulieferanten
und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen
von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert
sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige
Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende
Behinderung länger als zwei Monate andauert, so ist der Besteller berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen,
es sei denn es liegt ein Fall des Absatzes 4 Satz 2 vor.
Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen,
wenn wir den Besteller hierüber unverzüglich, d.h. innerhalb 3
Tagen nach Kenntniserlangung, benachrichtigt haben.
§
6 Gefahrtragung/Versand
1. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt,
oder erfolgt die Lieferung ab Werk, so geht mit ihrer Auslieferung an den
Versandbeauftragten von uns, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks
oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn
die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten tragen.
Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und/oder Wasserschäden sowie
sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus § 8 entgegenzunehmen
§
7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den uns gehörenden Liefergegenstand hat
der Besteller uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unter Übergabe der
für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und ist der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet.
4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur
herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht,
neben dem Rücktritt auch Schadensersatz zu verlangen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers
berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes
zu verlangen.
§
8 Sachmängel
1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder haben wir
für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so haben
wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien
Liefergegenstand zu liefern.
2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl,
so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern.
Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen und/oder führt der Mangel zu einer
von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
und/oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit und/oder haben wir den Mangel arglistig verschwiegen
und/oder haben wir eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale
übernommen , so kann der Besteller anstelle des Rücktritts oder der
Kaufpreisminderung auch Schadenersatz wegen des Sachmangels geltend
machen.
Beruht die Verletzung der Kardinalpflicht auf einfacher Fahrlässigkeit
und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden,
so ist der Schadenersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren
Schäden begrenzt.
Schadenersatz wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn
ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung
gilt entsprechend für unsere Erfüllungsgehilfen.
3. Entscheiden wir uns für die Nachbesserung, so tragen wir die für
die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen,
dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz oder den
vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Bestellers verbracht worden
ist, trägt der Besteller. Diese Kostenerstattung gilt nicht, soweit
sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung
an einem anderen Ort als den Sitz/Ablieferungsort des Bestellers verbracht
worden ist.
Erfolgt die Nachbesserung durch den Besteller, so beschränkt sich der
Kostenerstattungsanspruch des Bestellers auf die tatsächlich auf unseren
Liefer- und Leistungsanteil entfallenden Kosten.
4. Keine Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen
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bei
Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung
durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind; |
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wenn der Liefergegenstand durch Dritte und/oder durch Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem
Zusammenhang mit dieser Veränderung steht; |
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wenn
gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und/oder Behandlungsvorschriften,
insbesondere etwa Belastungsangaben für einzelne Komponenten, von dem
Besteller oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht erfüllt werden, es sei denn, dass
der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Nichtbeachtung steht; |
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für
die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn
die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus der Auftragsbestätigung
oder aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt, oder die
Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich von uns
bejaht wurde. |
Dieser Haftungsausschluss (Satz 1) gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen infolge
eines Mangels in den Fällen wie sie unter § 5 Ziffer 4 Satz 2, a) bis d) aufgeführt sind sowie ,
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wenn
wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Leistungsgegenstandes übernommen haben. |
Im Falle einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung in dem Umfang
begrenzt, wie er sich aus § 5 Ziffer 4 Satz 3 dieser Verkaufs - und
Lieferbedingungen ergibt.
Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns
nicht zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch
entstandenen Kosten zu ersetzen.
5. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln wegen einer unerheblichen
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes
bestehen nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen
wegen eines Sachmangels, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen
sind oder die zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führen.
Die vorgenannten Regelungen zum Ausschluss bzw. zur Begrenzung von
Schadensersatzansprüchen (Absätze 4 und 5) gelten entsprechend für eventuelle
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 437 Nr. 3
bzw. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 284 BGB.
§
9 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten
1. Die Haftung von uns wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen
oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (§ 9) nicht erfasst.
Für diese Haftung gelten die Regelungen der §§ 5, 8 dieser Allgemeinen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen, insbesondere von
Schutzpflichten oder rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss (Satz 1) gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen
in den Fällen wie sie unter § 5 Ziffer 3 Satz 2 , a) bis d) aufgeführt sind sowie ,
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wenn
wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Leistungsgegenstandes übernommen haben. |
Im Falle einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung in dem Umfang begrenzt, wie er sich aus
§ 5 Ziffer 4 Satz 3 dieser Verkaufs - und Lieferbedingungen ergibt.
Die Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen oder vorhersehbaren Schaden gem.
§ 9 Ziffer 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Ziffer 4 Satz 3 bezieht sich in den Fällen einfacher
Fahrlässigkeit auch auf eine Haftung wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem
Gewinn.
Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht
bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
Beruht die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher
Fahrlässigkeit, so ist der Schadenersatzanspruch bei Vermögens- und Sachschäden
auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung
gilt entsprechend für das Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Diese Haftungsbeschränkung nach § 9 Ziffer 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Ziffer 4 Satz 3
findet entsprechend auf deliktische Ansprüche wegen unerlaubter Handlung Anwendung.
4. Schadenersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen,
bei denen es sich nicht um Mängelansprüche handelt, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den
Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen für
verjährbare Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Diese Einschränkung der Verjährungsfristen (Satz 1) gilt nicht in den Fällen , die unter
§ 5 Ziffer 4 Satz 2 , a) bis d) dieser Bedingungen genannt sind sowie ,
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wenn
wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des
Leistungsgegenstandes übernommen haben. |
Im Falle einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung in dem Umfang begrenzt, wie er sich aus
§ 5 Ziffer 4 Satz 3 dieser Verkaufs - und Lieferbedingungen ergibt.
Die Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen oder vorhersehbaren Schaden gem.
§ 9 Ziffer 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Ziffer 4 Satz 3 bezieht sich in den Fällen einfacher
Fahrlässigkeit auch auf eine Haftung wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn.
Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt
von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
§
10 Auftragsbezogene Vorgaben und Beistellung
1. Wird vom Besteller vertragsgemäß die Verwendung von bestimmten
Fertigungseinrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeugen und Konstruktionen,
Zeichnungen oder Muster zur Ausführung vorgeschrieben oder werden diese
beigestellt oder von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder bestellt oder
beigestellt, übernimmt der Besteller die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben
und die Verwendungsfähigkeit der Beistellung.
Außerdem hat der Besteller dafür einzustehen, dass durch die Verwendung dieser
Einrichtungen und Vorrichtungen und/oder sonstige Vorgaben keine Schutzrechte
Dritter oder andere Rechte Dritter verletzt werden.
2. Auftragsbezogene Einrichtungen i.S.v. Abs. 1 bleiben mangels besonderer
Vereinbarung unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller uns
die Kosten anteilig, jedoch nicht voll erstattet hat.
3. Ist der Besteller Eigentümer der auftragsbezogenen Einrichtung, so ist der Besteller
verpflichtet, nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Beistellung bei uns
abzuholen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so sind wir berechtigt, die Beistellung zu
entsorgen und dem Besteller die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.
§
11 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Weinstadt.
2. Auf diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Besteller findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für Weinstadt zuständige Gericht.
Treten wir als Kläger oder Antragsteller auf, sind wir anstelle dessen auch berechtigt,
nicht jedoch verpflichtet, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt.
Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen
nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen
oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche
Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
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