Unsere AGB's     

Verkaufs- , Liefer - und Zahlungsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
2. Wird von uns in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt, gelten auch in diesem Fall unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hiermit wird ausdrücklich Bezug-nahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sie können von uns daher jederzeit zwei Werktage vor und nach Zugang der Annahme des Bestellers widerrufen werden.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich, per Telefax oder per DFÜ, sofern nicht unmittelbar Lieferungen bzw. Rechnungsstellung durch uns erfolgt. Das Gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
3. Die in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben sind maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Die in Prospekten, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht. Es sei denn, dass diese ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in unserer Auftragsbestätigung einbezogen werden.
4. Angaben in unserer Auftragsbestätigung zur Bestimmung der Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind keine Garantien.
Angaben zum Liefer- und Leistungsumfang sind keine Zusagen über die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns durch unseren Lieferanten bleibt vielmehr vorbehalten. Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

§ 3 Zahlung
1. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, löst er insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht ein oder stellt er seine Zahlung ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

§ 4 Lieferungsumfang
Von uns angegebene Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich in unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind. Für den Umfang der Lieferung sind die Angaben in unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unseren Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 5 Lieferzeit, -verzug und Nichtleistung
1. Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
4. Schadenersatzansprüche wegen Liefer- oder Leistungsverzögerung oder wegen nicht erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind gegenüber uns ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss nach Satz 1 gilt nicht
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) für sonstige Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) für Schäden, die auf einer von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen;
d) im Falle einer Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes.
e) wenn wir für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung eine Garantie übernommen haben und/oder
Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen, und/oder wir keine Garantie für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung übernommen haben und / oder wenn keine Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes besteht.
Die vorgenannte Haftungsbegrenzung (Satz 3) auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit bezieht sich auch auf eine Haftung wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn.
Diese Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für unsere Erfüllungsgehilfen.
Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
5. Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältigster Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als zwei Monate andauert, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein Fall des Absatzes 4 Satz 2 vor.
Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller hierüber unverzüglich, d.h. innerhalb 3 Tagen nach Kenntniserlangung, benachrichtigt haben.

§ 6 Gefahrtragung/Versand
1. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, oder erfolgt die Lieferung ab Werk, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten von uns, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wenn wir die Frachtkosten tragen.
Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und/oder Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus § 8 entgegenzunehmen

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den uns gehörenden Liefergegenstand hat der Besteller uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
4. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, neben dem Rücktritt auch Schadensersatz zu verlangen, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 8 Sachmängel
1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder haben wir für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen und/oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder haben wir den Mangel arglistig verschwiegen und/oder haben wir eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen , so kann der Besteller anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadenersatz wegen des Sachmangels geltend machen.
Beruht die Verletzung der Kardinalpflicht auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist der Schadenersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Schadenersatz wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungsgehilfen.
3. Entscheiden wir uns für die Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Bestellers verbracht worden ist, trägt der Besteller. Diese Kostenerstattung gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einem anderen Ort als den Sitz/Ablieferungsort des Bestellers verbracht worden ist.
Erfolgt die Nachbesserung durch den Besteller, so beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch des Bestellers auf die tatsächlich auf unseren Liefer- und Leistungsanteil entfallenden Kosten.
4. Keine Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen
- bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind;
- wenn der Liefergegenstand durch Dritte und/oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht;
- wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und/oder Behandlungsvorschriften, insbesondere etwa Belastungsangaben für einzelne Komponenten, von dem Besteller oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht erfüllt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Nichtbeachtung steht;
- für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder aus einer der Ware beigefügten schriftlichen Anleitung ergibt, oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich von uns bejaht wurde.
Dieser Haftungsausschluss (Satz 1) gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen infolge eines Mangels in den Fällen wie sie unter § 5 Ziffer 4 Satz 2, a) bis d) aufgeführt sind sowie ,
- wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen haben.
Im Falle einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung in dem Umfang begrenzt, wie er sich aus § 5 Ziffer 4 Satz 3 dieser Verkaufs - und Lieferbedingungen ergibt.
Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
5. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln wegen einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes bestehen nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen sind oder die zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führen.
Die vorgenannten Regelungen zum Ausschluss bzw. zur Begrenzung von Schadensersatzansprüchen (Absätze 4 und 5) gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 437 Nr. 3 bzw. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 284 BGB.

§ 9 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten
1. Die Haftung von uns wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (§ 9) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der §§ 5, 8 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen, insbesondere von Schutzpflichten oder rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss (Satz 1) gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen in den Fällen wie sie unter § 5 Ziffer 3 Satz 2 , a) bis d) aufgeführt sind sowie ,
- wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen haben.
Im Falle einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung in dem Umfang begrenzt, wie er sich aus § 5 Ziffer 4 Satz 3 dieser Verkaufs - und Lieferbedingungen ergibt.
Die Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen oder vorhersehbaren Schaden gem. § 9 Ziffer 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Ziffer 4 Satz 3 bezieht sich in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit auch auf eine Haftung wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn.
Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
Beruht die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, so ist der Schadenersatzanspruch bei Vermögens- und Sachschäden auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Diese Haftungsbeschränkung nach § 9 Ziffer 2 Satz 3 i.V.m. § 5 Ziffer 4 Satz 3 findet entsprechend auf deliktische Ansprüche wegen unerlaubter Handlung Anwendung.
4. Schadenersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, bei denen es sich nicht um Mängelansprüche handelt, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen für verjährbare Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Diese Einschränkung der Verjährungsfristen (Satz 1) gilt nicht in den Fällen , die unter
§ 5 Ziffer 4 Satz 2 , a) bis d) dieser Bedingungen genannt sind sowie ,
- wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen haben.
Im Falle einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung in dem Umfang begrenzt, wie er sich aus § 5 Ziffer 4 Satz 3 dieser Verkaufs - und Lieferbedingungen ergibt.
Die Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen oder vorhersehbaren Schaden gem. § 9 Ziffer 4 Satz 3 i.V.m. § 5 Ziffer 4 Satz 3 bezieht sich in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit auch auf eine Haftung wegen Produktionsausfalls und/oder entgangenem Gewinn.
Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.

§ 10 Auftragsbezogene Vorgaben und Beistellung
1. Wird vom Besteller vertragsgemäß die Verwendung von bestimmten Fertigungseinrichtungen, Vorrichtungen, Werkzeugen und Konstruktionen, Zeichnungen oder Muster zur Ausführung vorgeschrieben oder werden diese beigestellt oder von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder bestellt oder beigestellt, übernimmt der Besteller die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Verwendungsfähigkeit der Beistellung.
Außerdem hat der Besteller dafür einzustehen, dass durch die Verwendung dieser Einrichtungen und Vorrichtungen und/oder sonstige Vorgaben keine Schutzrechte Dritter oder andere Rechte Dritter verletzt werden.
2. Auftragsbezogene Einrichtungen i.S.v. Abs. 1 bleiben mangels besonderer Vereinbarung unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller uns die Kosten anteilig, jedoch nicht voll erstattet hat.
3. Ist der Besteller Eigentümer der auftragsbezogenen Einrichtung, so ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Beistellung bei uns abzuholen. Verstreicht die Frist fruchtlos, so sind wir berechtigt, die Beistellung zu entsorgen und dem Besteller die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.

§ 11 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Weinstadt.
2. Auf diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für Weinstadt zuständige Gericht. Treten wir als Kläger oder Antragsteller auf, sind wir anstelle dessen auch berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
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